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- Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen
Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute. Das
Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar
aus folgenden Rechtsgründen:
- Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen
wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort.
Das hat auch noch zur Folge, daß auch das Gesetz des Alliierten
Kontrollrates Nr. 46 aus dem Jahre 1947, das das Land Preußen auflösen
sollte und wollte, von Rechts wegen nicht besteht. Denn es widerspricht
dem allgemeinen Völkerrecht eindeutig, da eine Besatzungsmacht nach
Kriegsvölkerrecht nicht berechtigt ist, das Gebiet des besetzten Landes
willkürlich zu verändern. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das
Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen
verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich
völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden
Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager
Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede
Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt
wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, daß das Deutsche
Reich und auch Preußen noch vollständig weiter bestehen und nicht etwa
gar völkerrechtlich zulässig von den Okkupationsmächten Polen, Rußland
(Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.
- Nach allgemeinen Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch
Preußen am 8. 5. 1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio
vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall,
wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den
Staat "Deutsches Reich" und auch "Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das
aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der
"Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme
der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die
Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5. 6. 1945 (sog.
Berliner Erklärung)" ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen
Deutschlands in den Grenzen vom 31. 12. 1937. Daher betrachten sie
Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über
Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß debellatio Deutschlands nicht
vorliegt und daß schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das
Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang
fortbestehen.
- Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt,
indem das Bundesverfassungsgericht am 31. 7. 1973 nach deutschem
Verfassungsrecht festlegte, daß das Deutsche Reich fortbesteht und daß
das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute
nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue
Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging,
bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik
Deutschland ist daher nach dem allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach
dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch mit dem
Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. Sie ist daher
auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als
solches staats- und völkerrechtlich weiter besteht. Es wird
international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland
vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende
Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben.
- Nach diesen beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
sind die ersten staatsrechtlichern Organe der Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten Deutschen Reiches, also
auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Erreichung
dieses Zieles nicht aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was dieses
Ziel verhindern könnte. Es ist aber nicht zugleich in diesen
Entscheidungen festgestellt worden, in welchem Rahmen diese
Wiedervereinigung erfolgen sollte, wie also Ostdeutschland jenseits der
Oder und Neiße behandelt werden sollte.
- Die hiermit geschaffenen Daten der Wiedervereinigung und des
Völkerrechtsstatus Gesamtdeutschlands und Preußens sind jedenfalls auf
das Gebiet des Deutschen Reiches beschränkt, das nicht zugleich
identisch mit dem der Bundesrepublik Deutschland ist. Demnach ist es
staats- und völkerrechtlich zulässig, einen neuen Freistaat Preußen auf
dem Gebiet des Deutschen Reiches zu gründen, wofür etwa das Gebiet um
Königsberg (Kaliningrad) und das der Freien Stadt Danzig in Betracht
kommt, das derzeit noch völkerrechtswidrig, wie gezeigt worden ist, von
Rußland und Polen besetzt ist.
- Die Völkerrechtslage der Freien Stadt Danzig ist der
Völkerrechtslage des gesamtdeutschen Reiches gleichartig, nachdem die
Freie Stadt Danzig bis 1919 noch untrennbarer Bestandteil des Deutschen
Reiches war und erst durch das Siegersystem von Versailles im Januar
1920 aufhörte, ein solcher Bestandteil zu bleiben.
- Daher kann der gegenwärtigen Völkerrechtslage der Freien Stadt
Danzig sehr wohl die Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands zugrunde
gelegt werden, wie sie hier in Abschnitt II dieses Gutachtens
aufgezeichnet wurde. Es sind nur die entsprechenden Gebietsgrenzen der
Freien Stadt Danzig zugrundezulegen und nicht etwa die des
Gesamtdeutschen Reiches. Dann jedoch ergeben sich die gleichen staats-
und völkerrechtlichen Konsequenzen wie für die Völkerrechtslage des
Deutschen Reiches heute.
- Das ist auf die Formulierung des Art. 25 des Grundgesetzes
zurückzuführen: Danach ist das Völkerrecht Bestandteil des deutschen
Bundesrechts. Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die
Bewohner des Bundesgebietes. Während viele Bestimmungen des
Grundgesetzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts geworden
sind, da sie von den Alliierten den Deutschen aufgezwungen worden sind
und das deutsche Volk nie befragt wurde, ob es auch diese Bestimmungen
haben wolle, gilt dieses nicht für den Art. 25 GG.
- Dort ist allein auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts die
Wirkung dieser Bestimmung zur nationalen deutschen Pflicht geworden und
völkerrechtlich zulässig. Es erscheint daher durchaus als Pflicht, einen
neuen Freistaat Preußen in einem besonderen Teil des Deutschen Reiches
zu begründen, da dem kein anderer Rechtsstatus entgegensteht.. Ein
solcher ist jedenfalls nicht erkennbar.
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- In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staatsangehörigkeit fort,
die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist,
für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die
Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und
Staatsbürgergesetz von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem
öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht
etwa Bundesdeutscher.
- Der Einigungsvertrag zwischen der "Bundesrepublik Deutschland" und
der "DDR" vom 6. 9. 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des
Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen
Staatsrecht nicht mehr: "Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer
Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.". Diese
Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile
Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem
Grundgesetz beigetreten sind.
- Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden,
daß die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum
Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr
der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung
freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße
verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals
Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird.). Und das obwohl zu
diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein
gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung
staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik
Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das
nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt
ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das
Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.
- Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte
Abtretung im "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland", im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.
9. 1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier
Hauptsiegermächten (Ist
nicht korrekt, denn Frankreich war keine Siegermacht, sondern nur eine
Besatzungsmacht! Anmerkung Patzlaff) in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses
Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen
Mächten gegenüber verzichtet, ohne daß dafür eine Rechtsgrundlage
welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war.
In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als
deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
- Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muß die
Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört
auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar
dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht
ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage
Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:
- Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße
sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in
Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist
der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in
ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der
sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen.
Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht
völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der
Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede
Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige
Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch
nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das
Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung
des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des
Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53
HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).
- Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt
nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des
Sicherheitsrates der UNO vom 22. 11. 1967. Danach darf fremdes
Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt
gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter
Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.
- Dazu kommt auch noch, daß nach dem Grundsatz des
Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem
angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit
dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein
entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde
fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.
- Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in
einem grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art.
53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23. 5. 1969 in
Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland
seit dem 20. 8. 1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er
zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts in
Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:
- Die Anerkennung einer Annexion als 'Rechtsgrund' für das ständige
Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes.
- Die Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker,
- Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
- Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet
abtretenden Staates über dieses Gebiet.
- Dazu ist zu a) und b) festzustellen:
- Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind
zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den
Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14. 11. 1990 durch dessen
folgende Ratifikation abgeschlossen werden und "Recht" begründen.
Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in
Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft,
Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 9. 11. 1990, künftig keine
Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.
- Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund
für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die
polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.
- Jede Vereinbarung, die die von Polen und der Sowjetunion
annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft,
ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53
der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder
Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmächten
gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung
nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser
völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom
22. 11. 1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der
Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen
Polen und Rußland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.
- Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der
internationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung
gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener
Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen
Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen
und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits
von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und
würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein
sollte, muß die Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal über die
abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und
damit verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem
Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder
und Neiße.
- Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor
der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über
diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil
sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch
nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser
Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein
völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von
Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist
es als solches auch heute noch nicht einmal völkerrechtlich
handlungsfähig.
- Da es nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik
Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein.
Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allenfalls völkerrechtlich
gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch
ist.
- Das ist sie hinsichtlich Westdeutschland. Sie konnte also in
diesem Namen etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an
Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine
entsprechende Vollmacht.
- Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere
DDR als Mitteldeutschland innehatte und zwar seit dem 3. 10. 1990.
Auch hierfür würde aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht fehlen.
- Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen
Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat
durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den
Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland und
Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen
Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete
jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche
Reich verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht
handlungsfähig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet
völkerrechtlich zulässig abtreten.
- Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem
deutsch-polnischen "Grenzanerkennungsvertrag" vom 14. 11. 1990 deutsche
Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch
völkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte,
da sie niemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die
Wiener Vertragrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche
Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum
Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz:
Impossibilium nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas
Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm
des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14. 11. 1990, der
Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener
Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die
keiner der Beteiligten erbringen kann.
- Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet
völkerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist.
- Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über
seine Ostgebiete hatte und daher insoweit völkerrechtlich auch
verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zur Zeit nicht kann, weil
es völkerrechtlich nicht handlungsfähig ist.
- Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen
Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches
als dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und
Litauen ist schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer
"normativen Kraft des Faktischen" denkbar, zulässig oder völkerrechtlich
gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.
- Die "normative Kraft des Faktischen" wird vielmehr nach allgemeinen
Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem
entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus
der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm,
zum "Normalen" zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also
durch diese menschliche Grundtendenz als Rechtsüberzeugung oder
Rechtsbewußtsein "gerechtfertigt" werden, können solche Tatsachen auch
als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als "Rechtsnorm" anerkannt
werden.
- Denn nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die
"Normativität der Tatsachen" ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann
nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer
bestimmten Zeitepoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese
Normativität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseits kann aber wieder
nur durch Anerkennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderes besagt
auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900)
erstmals entwickelte Lehre von der "normativen Kraft des Faktischen".
- Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht
völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich geklärt ist,
verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen
Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa
Art. 1 des "Zwei-Plus-Vier-Vertrages" vom 29. 9. 1990 schon insoweit
völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener
Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden
künftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch
besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche
verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzubekommen, über
die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals
verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine
Territorialgewalt hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt
wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige
Bundesregierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und
litauische) Okkupationsmacht geltend machen.
- Außerdem besteht bis heute noch kein Friedensvertrag mit
Deutschland, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der sog.
Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde
nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik
Deutschland unterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern
nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze
Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche
Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von
aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die
Bundesregierung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch
sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.
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- Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem
3. 10. 1990 ist trotz aller entsprechenden "völkerrechtlichen" Verträge,
die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und
sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in
der Welt und in Europa.
- Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am
Beispiel Karelien: Finnland mußte nach zwei verlorenen Kriegen im
Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die
Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in
Helsinki bereits unmißverständlich die finnische Regierung
aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von
Rußland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar
entgegnete die Regierung, es läge "nicht in unserem Interesse", die
Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Rußland in Frage zu stellen. Doch kein
Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, daß schon das letzte Wort Finnlands
hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits
47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, daß solche
Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.
- Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der
japanischen Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei,
Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer
Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945
annektierte, zuzustimmen.
- "Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die
Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlich entschädigungslosen
Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch
waren, bis ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was
nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
- Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein
solches Anerbieten denn überhaupt einem solchen "dauerhaften Frieden"
dienen könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich einem
"Quosque tandem?" (Wie lange noch?) der Geschichte standhalten? Das
jedoch könnte - wie beide Beispiele aufzeigen - jederzeit geltend
gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, daß das, was nicht
gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
- Mithin muß für die Neufassung des Grundgesetzes - oder besser einer
richtigen Verfassung - für Deutschland im Rahmen des nach wie vor
geltenden Art. 146 GG von der hier geschilderten Rechtslage des
allgemeinen öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen
Staatsrechts, ausgegangen werden. Einklagen kann jeder Staat diese
Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur
Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa
Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten
Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das
Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die
niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der
künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen
Reiches ist.
- Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten
wie das Sudetenland, Danzig oder Memel vor dem Internationalen
Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.
- Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die
gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom 31. 12. 1937 sein sollten,
wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten
oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31. 8. 1939
erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes
immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser
Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll
stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für
einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger
Friedensvertrag wieder solche Folgen haben müssen?
"Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt
wurde." (Abrahm Lincoln).
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